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BaseApp Kommis-Auftrag

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Übersicht

Ein Kommissionierauftrag erzeugt für eine geplante Lieferung die notwendigen Reservierungen und bereitet das Picken der Waren vor. Mit der Freigabe der Kommissionieraufträge wird der Pickvorgang ausgelöst. In der Übersicht werden folgende Funktionen abgedeckt:

  • Auswahl von Lieferungen für die Ware zusammengestellt werden soll
  • Auslagerstrategie entsprechend den eingestellten Waren im Lager
  • Automatische Generierung der Kommissionieraufträge mit allen Positionen
  • Editieren der Picks (Kommissionierauftragspositionen) mit Auswahl von alternativen Lagereinheiten
  • Freigabe der Kommissionieraufträge für den Pickvorgang.

Die Auftragsverwaltung ermöglich eine beliebige Steuerung der operativen Pickvorgänge und damit eine Priorisierung der Lieferungen bzw. Optimierung der Lagerarbeiten für den Versand.

Dialoge

Die Auftragsverwaltung von Kommissionieraufträgen erlaubt zwei grundsätzliche Zugänge zu der Verwaltung. Zum einem die Übersicht über die geplanten und freigegebenen Lieferungen mit der Möglichkeit der direkten Generierung von Kommissionieraufträgen und zum anderen die Liste der angelegten Kommissioneraufträge mit Editier- und Verwaltungsfunktionen.

Erzeugen von Kommissionieraufträgen

Die Auswahl von Lieferungen beinhaltet eine Übersicht über die geplanten Lieferpositionen und Artikelmengen zu der Lieferung. Nach manueller Auswahl kann ein Kommissionerauftrag generiert werden. In der Generierung werden zu jeder Lieferposition eine oder mehrere Picks (Entnahmen) geplant. Die integrierte Auslagerstrategie beinhaltet die Kriterien:

  • FIFO-Strategie der Artikel nach Wareingangs- oder Erzeugungsdatum der Waren
  • Berücksichtigung von Sperren auf Lagerplätzen oder Artikeln
  • Reservierungen werden beachtet, so dass keine zwei Kommissionierung dieselbe Ware erhalten.

Das manuelle Editieren der Kommissionierpositionen (einzelne geplante Picks) ermöglicht die Übersteuerung der automatischen Auslagerstrategie. Zu jeder Lieferposition werden alle möglichen Lagereinheiten angeboten, die dann manuell einfach zugeordnet werden können.

Sonderfunktionen

Mit der Freigabe eines Kommisionierauftrags wird die Bearbeitung durch den Werker freigegeben und eine Änderung ist nicht mehr möglich. Eine Stornierung des Auftrags bleibt jederzeit vorbehalten.

Falls ein Kommissionierauftrag nicht komplett die Mengen einer Lieferung abdeckt kann für die offene Restmenge ein weiterer Kommissionierauftrag generiert werden. Somit sind einfach Teillieferungen je nach Warenverfügbarkeit möglich.

Prozess Einbindung

Das Erzeugen von Kommissionieraufträgen ist eng in den Versandprozess eingebunden. Aus Kunden- oder Lageraufträgen werden Lieferungen erzeugt, die die Ausgangsbasis die Bildung der Kommissionierung sind.

Eingangsgeschäftsobjekte

Die geplanten Lieferungen (Shipments) müssen freigegeben sein und können dann für die Kommissioneraufträge verarbeitet werden.  Ergänzende Informationen zu den Lieferungen erleichtern die Auswahl und Priorisierung der Lieferungen.

Ausgangsgeschäftsobjekte

Mit der Freigabe der Kommissionieraufträge (PickList) werden diese für die nächsten Prozess-Schritte – typischerweise die Kommissionierung – freigegeben.

Die vorgesehenen Lagereinheiten werden für die Kommissionierung reserviert (ReservationLine), so dass die Ware nicht mehr anderweitig verwendet werden kann.

Besonderheiten

Die Kommissionierauftrags-App ist in die Lagerprozesse eingebunden und erfordert eine Reihe von Maßnahmen bzw. Daten für die umfängliche Funktion.

Stammdaten

Stammdaten müssen außerhalb der BaseApp Kommissionierauftrag zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen:

  • Artikelstamm (ItemMaster)
  • Lagerplätze für die Auslagerstrategien (BinLocation, WarehouseType und Warehouse)
  • Sperren (Locks und LockMaster) für die Lagereinheiten, falls diese nicht verwendet werden sollen.

Randbedingungen

Eine manuelle Kommissionierung ist ohne geplante Lieferungen nicht möglich und Voraussetzung für die App. Die Generierung der Kommissionieraufträge setzt ausreichende Warenbestände voraus. Fehlmengen sind jedoch möglich.

Protokollierung

Kommissionieraufträge führen nicht direkt zu Bestandsänderungen. Reservierungen können jederzeit storniert werden und führen nicht zu Einträgen in das Buchungsjournal.  


Anbieter:
Bitergo GmbH
Homepage:
Erscheinungsdatum:
07.03.2016

§1 Geltungsbereich (1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Bitergo GmbH erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der Bitergo GmbH bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen der Bitergo GmbH mit einbezogen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferbedingungen und den Lizenzbedingungen des Lizenzeigentümers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. (2) Art und Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung der Bitergo GmbH. (3) Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie kann Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein. Grundsätzlich trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und für deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen. (4) Der Leistungs- und Funktionsumfang der zu liefernden Gegenstände bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. Die Software ist ablauffähig auf den von der Bitergo GmbH ausdrücklich benannten Geräten. Sollen darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität von Software mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, getroffen werden, sind diese - abhängig von der kundenspezifischen Situation - ausdrücklich zusätzlich schriftlich zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen. §2 Zustandekommen des Vertrages (1) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Die Bitergo GmbH kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von drei Monaten durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

§3 Angebote der Bitergo GmbH sind unverbindlich. (1) Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich die Bitergo GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§4 Rücktritt (1) Die Bitergo GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bitergo GmbH infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl die Bitergo GmbH alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. (2) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der Bitergo GmbH ist ausgeschlossen, wenn die Bitergo GmbH die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat und es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

§5 Lieferungen und Leistungen (1) Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. (2) Die Bitergo GmbH behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der Bitergo GmbH für den Kunden zumutbar ist. (3) Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. (4) Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit die Bitergo GmbH sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Bitergo GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. (5) Höhere Gewalt oder bei der Bitergo GmbH oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Bitergo GmbH oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten. (6) Bei Unterstützungsleistungen der Bitergo GmbH ist die Bitergo GmbH nur für die Unterstützungsleistung verantwortlich, nicht für das Gesamtergebnis. Die Verantwortung hierfür verbleibt beim Kunden. (7) Schulungsleistungen - Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die von der Bitergo GmbH benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus wichtigem Grund von der Bitergo GmbH geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. (8) Den Rücktritt vom Vertrag über die Schulungsleistungen kann der Kunde bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung ausüben. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden der Bitergo GmbH überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die vorbenannten Pauschalen ist. (9) Die Bitergo GmbH kann ihre Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

§6 Softwareüberlassung (1) Die Bitergo GmbH räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig. (2) Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung der Bitergo GmbH und einer Ergänzung des Vertrages (3) Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.  (4) Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl der Bitergo GmbH gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei der Bitergo GmbH. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. (5) Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Wenn die Software auf von

Bitergo GmbH gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist die Bitergo GmbH bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die die Bitergo GmbH einsehen kann. (6) Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. (7) Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn die Bitergo GmbH nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. (8) Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken der Bitergo GmbH zu gebrauchen. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen der Bitergo GmbH, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig. (9) Im Rahmen ihrer Lieferung wird die Bitergo GmbH dem Kunden Software Dritter zur Verfügung stellen, die einer Open Source Software Lizenz unterstehen können. Diese Software ist kein Werk der Bitergo GmbH und stellt weder rechtlich noch tatsächlich ein Softwareprodukt der Bitergo GmbH dar. Solche Open Source Software ist in den entsprechenden Dokumenten näher spezifiziert. Ungeachtet anderer Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist solche Open Source Software gemäß der einschlägigen Open Source Software Regelungen lizenziert. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen der Bitergo GmbH und den Regelungen in der einschlägigen Open Source Software Lizenz, gehen die Lizenzregelungen der Open Source Software Lizenz ausschließlich in Bezug auf die Open Source Software, vor. (10) Verstößt der Kunde gegen Absatz 5, so kann die Bitergo GmbH das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

§7 Preise, Zahlungsbedingungen (1) Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der Bitergo GmbH. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der Bitergo GmbH. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet. (2) Die Rechnungen der Bitergo GmbH sind innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Bei Bestellungen über 3.000,-- Euro einschließlich Umsatzsteuer hat der Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Preises der Liefergegenstände zu zahlen. Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Anmeldung und zu 50 % bei Beginn der Schulungsleistung fällig. Stimmt die Bitergo GmbH nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen der Bitergo GmbH und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Absatz (6) zu leisten. (3) Die Bitergo GmbH behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 6 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er Verbraucher ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist. (4) Alle Forderungen der Bitergo GmbH werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder der Bitergo GmbH eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. (5) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können von der Bitergo GmbH höher angesetzt werden, wenn die Bitergo GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. (6) Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen der Bitergo GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. (7) Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bitergo GmbH bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an die Bitergo GmbH zu erteilen.

§8 Eigentumsvorbehalt (1) Die Bitergo GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die der Bitergo GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. (2) Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung des Liefergegenstandes untersagt. (3) Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt der Bitergo GmbH seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde der Bitergo GmbH mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht. (4) Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für die Bitergo GmbH einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist die Bitergo GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die Bitergo GmbH nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offen legen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten. (5) Bei einem berechtigten Interesse der Bitergo GmbH hat der Kunde der Bitergo GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde der Bitergo GmbH unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter. (6) Der Kunde wird im Eigentum der Bitergo GmbH befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

§9 Übergabe (1) Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige der Bitergo GmbH in Verzug, so kann die Bitergo GmbH dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen. (2) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Bitergo GmbH berechtigt, die gesetzlichen Rechte wahrzunehmen. (3) Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist. (4) Verlangt die Bitergo GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises des Liefergegenstands bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger bzw. nicht anzusetzen, wenn die Bitergo GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist. (5) Die Bitergo GmbH kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.

§10 Gefahrenübergang (1) Die Gefahr geht mit Auslieferung der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Bitergo GmbH noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung. (2) Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch die Bitergo GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. (3) Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Die Bitergo GmbH ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. (4) Vorstehende Regelungen in den Absätzen (1) bis (3) gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.

§11 Mitwirkung des Kunden (1) Der Kunde ist zur umfassenden Mitwirkung bei der Durchführung des Vertrages verpflichtet. (2) Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen der Bitergo GmbH durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und der Bitergo GmbH neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte der Bitergo GmbH gemäß § 8 dieser Bedingungen unberührt. (3) Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der  Bitergo GmbH bzw. Herstellers her. (4) Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. (5) Auf Anforderung der Bitergo GmbH stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde. (6) Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Die Bitergo GmbH teilt dem Kunden schriftlich mit, dass die installierte Software in vollem Umfang funktionsfähig ist, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Bitergo GmbH, die Abnahme schriftlich gegenüber der Bitergo GmbH erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Kunde ermöglicht der  Bitergo GmbH Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. (7) Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen. (8) Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.

§12 Mängel der Liefergegenstände, Garantie (1) Nimmt der Kunde einen mangelhaften Liefergegenstand an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme des Liefergegenstandes vorbehält. (2) Hat die Bitergo GmbH einen anderen als den vereinbarten Liefergegenstand bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Kunde dies unverzüglich der Bitergo GmbH anzuzeigen. (3) Die Entgegennahme von Lieferungen kann vom Kunden nicht verweigert werden, wenn nur unerhebliche Mängel vorliegen. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware der Bitergo GmbH gegenüber schriftlich zu rügen, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeiti ge Absendung der schriftlichen Rüge genügt. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind hinsichtlich solcher offensichtlichen Mängel ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der bestimmten Frist schriftlich gerügt wurde. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, richtete sich dessen Untersuchungspflichten, Rügepflichten und die von ihm einzuhaltende Frist für die Anzeige von Mängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB. (4) Die von einem Dritten gegebene Garantie verpflichtet nur den Garantiegeber. Eine Verpflichtung der Bitergo GmbH ist ausgeschlossen. Die Beschreibung von durch die Bitergo GmbH angebotener und/oder gelieferter Waren und Leistungen in eigenen oder fremden Prospekten, Katalogen, Homepages oder ähnlichem stellt keine Garantie dar. (5) Ist der Kunde Unternehmer, gilt folgendes: Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Die Bitergo GmbH kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Beides gilt nicht, wenn die Bitergo GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder selbst eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

§13 Schadensersatz, Aufwendungsersatz (1) Schadensersatzansprüche gegen die Bitergo GmbH (einschl. deren Erfüllungsgehilfen) – gleich aus welchem Rechtsgrund – die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/ Kardinalpflicht verletzt worden ist. (2) Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den höheren der beiden Werte Auftragswert oder 100.000 EURO begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei Verletzung von Pflichten aus Wartung oder Pflege sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die, in demjenigen Jahr zu zahlenden Pauschalen begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. Der Kunde kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. (3) Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Bitergo GmbH gedeckt sind und der Versicherer zahlt. Die Bitergo GmbH verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. (4) Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt. (5) Wenn der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurück zu treten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann die Bitergo GmbH dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/ Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/ Nacherfüllung ausgeschlossen. (6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs des Liefergegenstandes führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.

§14 Allgemeine Bestimmungen (1) Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz der Bitergo GmbH. (2) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Bitergo GmbH übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag. (3) Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens der Bitergo GmbH unverzüglich anzuzeigen. (4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. (5) Mündliche Erklärung der Bitergo GmbH oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfalle der schriftlichen Bestätigung durch die Bitergo GmbH. Das Schweigen der Bitergo GmbH auf Erklärungen des Kunden ist keine Zustimmung. (6) Ist der Vertrag zwischen Bitergo GmbH und Kunde lückenhaft oder ist bzw. wird eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (7) Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen §§ 307-309 BGB, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. (8) Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von der Bitergo GmbH gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

§15 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der Bitergo GmbH zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (2) Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. (3) Die Vertragssprache ist deutsch.

Support-Hotline

Der First Level Support stellt die Erreichbarkeit über das Ticketsystem der logistics mall sicher. 

Eingehende Tickets werden vom Support-Team der logistics mall in folgenden Schritten bearbeitet.

  1. Einstellen eines Support-Tickets durch den Kunden
  2. Klassifizierung des Fehlers gemäß A, B, C,  D durch das Support-Team
  3. Es erfolgt eine Rückmeldung an den Kunden
  4. Entstörung (ggfs. unter Eskalation an den Anbieter) durch das Support-Team
  5. Rückmeldung an den Kunden

Leistungsdaten

Erreichbarkeit

24 Stunden an sieben Tagen pro Woche (24x7)
(Entgegennahme des Tickets)

Reaktionszeit

Am nächsten Arbeitstag

In der Regel bearbeiten wir Ihre Anfrage innerhalb unserer Bürozeiten
Werktags, Montags bis Freitags 9:00 bis 17:00 Uhr

Wiederherstellungszeit

-/-
(Garantierte Wiederherstellungszeiten bieten wir Ihnen gerne separat an)

Fehlerklassen

 

Fehlerklasse A

 

Betriebsverhindernder Mangel für den kein akzeptabler Workaround existiert.
Praktisch steht die Software nicht zur Verfügung, ein ordnungsgemäßes Arbeiten ist nicht möglich.

Fehlerklasse B

 

schwerer betriebsbehindernder Mangel, für den ein Workaround existiert, der erheblichen Mehraufwand verursacht.
Das Arbeiten mit der Software ist in einem wichtigen Teilbereich nicht oder nur eingeschränkt möglich

Fehlerklasse C

 

leicht betriebsbehindernder Mangel.

Das Arbeiten mit der Software ist in einem wichtigen Teilbereich eingeschränkt oder nur mit verhältnismäßig geringem Mehraufwand möglich. Die Kernfunktionalität steht zur Verfügung.

Fehlerklasse D

 

nicht betriebsbehindernder Mangel

 

Leistungsbeschreibung

Mit der Bestellung der App durch den Kunden im App Store kommt ein Vertrag zwischen dem Anwender und dem Anbieter der App zustande.

Der Betreiber stellt dem Kunden die App auf dem Managed App Server des Kunden bereit. Der Betreiber betreibt für den Kunden eine Instanz der App unter Berücksichtigung des Betreiberkonzeptes der Logitsics Mall. Hierzu gehört die Installation, Pflege und das Monitoring der App.

Laufende Leistung

Folgende Leistungen werden durch die Betreiber gegenüber dem Kunden erbracht;

  • Systembetrieb abzgl. geplanter Unterbrechungszeiten (Systemwartung, Release-Wechsel, etc.) sowie evtl. Ausfallzeiten aufgrund von Störungsunterbrechungen.
  • Die Pflege der App umfasst die Installation und Konfiguration von notwendigen Software-Modifikationen wie z.B. Patches und Fixes.
  • Überwachung der App durch entsprechende System-Management-Tools

Leistungen

Beschreibung

Abrechnungseinheit

Betrieb App

Betrieb der App

gemäß Preismodell der App lt. Produkt-Beschreibung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verweis).

 

Einmalleistungen

Auf Basis der jeweiligen Beauftragungen des Kunden wird die Betreiber mit der genannten Vorlaufzeit (Spalte „Bereitstellungszeit“) folgende Initialleistungen erbringen;

Leistungen

Beschreibung

Bereitstellungszeit

Abrechnungseinheit

Installation der App

Installation (Deployment) auf dem Managed App Server des Kunden nebst Grundkonfiguration

Gemäß Bereitstellzeit lt. Produkt-Beschreibung

Gemäß Preismodell der App lt. Produkt-Beschreibung.

Verfügbarkeiten

Die folgende Tabelle gibt die Verfügbarkeit derApp wieder. Die Verfügbarkeit und Wartungsfenster werden auf Jahresbasis angegeben.

Die App wird mit einer Standard Verfügbarkeit betrieben.

Leistungen

Verfügbarkeit pro Monat

Max. Ausfallzeit pro Monat

Anzahl geplanter Wartungsfenster pro Jahr

Standard Verfügbarkeit

98 %

16 Stunden

4

Mittlere Verfügbarkeit

99 %

8 Stunden

3

Hoch Verfügbarkeit

99,5 %

4 Stunden

2

 

Im Rechenzentrum gibt es quartalweise Wartungsfenster. Die Termine der jeweiligen Wartungsfenster werden im letzten Quartal eines Kalenderjahres für das Folgejahr geplant und dem Kunden mitgeteilt.

Der Betreiber teilt dem Kunden mit einem Vorlauf von 4 Wochen mit, ob ein Wartungsfenster in Anspruch genommen wird und welche Services betroffen sind.

Außerhalb dieser planmäßigen Wartungsfenster können im Rahmen des Change-Management-Prozesses weitere Wartungsfenster vereinbart werden.

Ausschlüsse

Zu den ungeplanten Ausfallzeiten zählen nicht:

  • Wartungs- oder Stillstandzeiten, die zusätzlich von Kunde angefordert oder mit Kunde vereinbart wurden
  • Unterbrechungszeiten, die außerhalb der Verantwortung / Kontrolle von Betreiber liegen
  • Ausfallzeiten, die von Kunde oder von Dritten außerhalb des Verantwortungsbereichs von Betreiber verursacht werden

    Zur verfügbaren Nutzung zählen auch die nachfolgend bezeichneten Zeiträume während

  • Störungen in oder aufgrund des Zustandes der nicht vom Anbieter, Betreiber oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Infrastruktur;
  • Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht von Betreiber oder einem seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind;
  • unerheblicher Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch.

    Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn im Übrigen die vereinbarten Funktionalitäten nicht benutzbar sind. Die Parteien vereinbaren, dass die Nichtverfügbarkeit gemäß oben aufgeführten Beschreibung nicht überschritten werden darf.

Grundlagen der Rechnungstellung

Abrechnungseinheit(en)

Die Verrechnungseinheit der App wird im Preismodell definiert. Das Preismodell umfasst die einzelnen Bestandteile

  • Einmalpreis zur Einrichtung der App nach der Bestellung
  • Monatliche Pauschale für den Zeitraum der Nutzung
  • Monatliche Gebühren pro Benutzer für den der Zugriff auf die App konfiguriert wurde
  • Transaktionsgebühren, die nach Transaktionsverbrauch abgerechnet werden

Vermessung des Abnahmevolumens

Sofern das Preismodell Transaktionspreise definiert erfolgt die Vermessung des verbrauchten Volumens des Service zum Ende des laufenden Monats.In einem Verbrauchsreport werden die abgenommenen Mengen in der jeweiligen Leistungseinheit dokumentiert. Zur Abrechnung wird die Anzahl der tatsächlich verbrauchten Transaktionen herangezogen.